AGB Busunternehmen Heinrich Reisen

Die Reisebedingungen oder AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen der Heinrich GmbH finden Sie hier zum Download:

Reisebedingungen für Pauschalreisen – AGB

 

Bitte beachten Sie, dass für Mietomnibus- und Reiseverkehr unterschiedliche GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten.

Für das Mieten eines Busses gelten die folgenden Bedingungen:  AGB_Mietwagen_2021

AGB – Geschäftsbedingungen für Verträge zur Mietomnibusvermietung

Sehr  geehrte  Kunden, die  nachfolgenden  Mietomnibusbedingungen,  nachfolgend  „MOB“ abgekürzt,  werden,  soweit  wirksam  vereinbart,  Inhalt  des  Vertrages, der  im  Falle  der  Anmietung  von  Omnibussen  zwischen  uns,  der Firma  Heinrich GmbH,  nachfolgend  als  „Busunternehmen“ bezeichnet  und  „BU“  abgekürzt,  und  dem  Auftraggeber,  nachfolgend „AG“  abgekürzt,  zu  Stande  kommt.  Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor der Auftragserteilung sorgfältig durch.

1.Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich

1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen  dem  BU  und dem  AG  finden  in  erster  Linie  die  im  Einzelfall  getroffenen  Vereinbarungen (insbesondere  zu  Preisen  und  Leistungen),  soweit  wirksam  vereinbart  diese Vertragsbedingungen  und  hilfsweise  die  Vorschriften  des  Mietrechts  über  die Anmietung  beweglicher  Sachen  (§§  535  ff.  BGB)  Anwendung.

1.2.Diese Vertragsbedingungen  gelten,  soweit  wirksam  vereinbart, für  Verträge  mit natürlichen  Personen  und  Gruppen,  soweit  der  Vertrag  weder  ihrer  gewerblichen,  noch  ihrer  selbstständigen  beruflichen  Tätigkeit  zugerechnet  werden  kann (Verbraucher  im  Sinne  von  §  13  BGB).  Diese Vertragsbedingungen  gelten  auch für  Verträge  mit  gewerblichen  oder  selbstständigen  Auftraggebern,  soweit  diese den  Vertrag  in  Ausübung  ihrer  gewerblichen  oder  selbstständigen  beruflichen Tätigkeit  abschließen  (Unternehmer  i.S.  von  §  14  BGB).

1.3.Folgende Vertragsbestimmungen  gelten  nur  für  Unternehmer  als  AG: a)    Diese  Vertragsbedingungen  gelten  auch  für  alle  künftigen  Verträge  des AG  mit  dem  BU  und  zwar  auch  dann,  wenn  diese  Vertragsbedingungen nicht  ausdrücklich  vereinbart,  in  Bezug  genommen  oder  für  anwendbar erklärt  worden  sind. b)    Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG  haben  für  das  Vertragsverhältnis  mit  dem  BU  keine  Gültigkeit  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  sie vom  AG  für  anwendbar  erklärt  wurden  und  auch  dann  nicht,  wenn  das BU diesen  Bedingungen  nicht  widerspricht.

1.4.Auf das  Vertrags-  und  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  AG  und  dem  BU anwendbare  zwingende  gesetzliche  Bestimmungen,  insbesondere  des  Gewerberechts  und  des  Personenbeförderungsrechts,  sowie  anwendbare  Vorschriften  aus  Verordnungen  der  Europäischen  Union  (insbesondere  der Fahrgastrechteverordnung),  bleiben  durch  diese  Vertragsbestimmungen  unberührt.

2.Vertragsabschluss

2.1.Der  AG  kann  sein  Interesse  an  der  Anmietung  eines  Busses  mündlich, telefonisch,  schriftlich,  per  E-Mail und  online  mit  einem  entsprechenden  Anfrageformular  übermitteln.

2.2.Das  BU  unterrichtet  den  AG  auf  der  Grundlage  der  übermittelten  Angaben über  die  zur  Verfügung  stehenden  Fahrzeuggrößen,  die  Preise,  Leistungen  und sonstigen  Konditionen.  Diese  Unterrichtung  stellt  noch  kein  verbindliches Vertragsangebot  des  BU  an  den  AG  dar.  Gleichzeitig  unterrichtet  das  BU den  AG  über  die  Form  einer  eventuellen  Auftragserteilung.

2.3.Mit  der  Auftragserteilung  bietet  der  AG  dem  BU  den  Abschluss  eines  Mietvertrages  verbindlich  an.  Soweit  in  der  Unterrichtung  des  BU  über  die  Vertragskonditionen  keine  bestimmte  Form  ausdrücklich  vorgegeben  ist,  kann  die  Auftragserteilung  mündlich,  schriftlich,  per  E-Mail,  per  Telefax  oder  – soweit  vom  BU  so  vorgesehen  –  online  erfolgen.

2.4. entfällt

2.5.An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist,  2 Werktage  gebunden, sofern das Angebot nicht vorbehaltlich Verfügbarkeit erstellt wurde.

2.6.Grundlage des Vertragsangebots des  AG  an  das  BU  sind  die  Angaben  zum Fahrzeug,  zu  Preisen  und  Leistungen  in  der  Unterrichtung  über  die  Vertragskonditionen  nach  Ziff.  2.2 sowie diese  Vertragsbedingungen.

2.7.Der Vertrag  kommt  für  das  BU  und  den  AG  erst rechtsverbindlich  mit  Zugang  der Auftragsbestätigung  vom  BU  beim  AG  zu  Stande. 2.8.   2.9.   3. 3.1.   3.2.   3.3.

2.8. Unterbreitet das BU,  gegebenenfalls  nach  vorheriger  Klärung  der  Verfügbarkeit  der  vom  AG  gewünschten  oder  in  Aussicht  genommenen  Mietomnibusleistungen,  ein  ausdrücklich  als  verbindlich  bezeichnetes  Angebot,  so  kommt der  Vertrag  abweichend  von  den  Regelungen  in  Ziff.  2.1  bis  2.3  und  2.5  bis 2.7  wie  folgt  zu  Stande: a)    In  diesem  Fall  stellt  das  Angebot  des  BU  das  verbindliche  Angebot  auf Abschluss  eines  entsprechenden  Mietvertrages  auf  der  Grundlage  der  in diesem  Angebot  bezeichneten  Preise  und  Leistungen  und  dieser  MOB dar. b)    Der  Vertrag  kommt  rechtsverbindlich  dadurch  zu  Stande,  dass  der  AG dieses  Angebot  ohne  Erweiterungen,  Einschränkungen  oder  sonstige Änderungen  in  der  vom  BU  vorgegebenen  Form  annimmt  und  dem  BU diese  Annahmeerklärung  innerhalb  einer  gegebenenfalls  vom  BU  vorgegebenen  Frist  zugeht.  Das BU  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  verspätet  eingehende  Annahmeerklärungen  anzunehmen.  Es wird davon den AG  unverzüglich  unterrichten. c)    Das BU wird  dem  AG den  Eingang  seiner  Annahmeerklärung  bestätigen. Der Vertrag  ist  in  diesem  Fall  jedoch  rechtsverbindlich  bereits  mit  Eingang  der  Annahmeerklärung  des  AG  beim  BU  abgeschlossen  und  die Rechtsverbindlichkeit  des  Vertrages  damit  nicht  vom  Zugang  dieser  Eingangsbestätigung  beim  AG  abhängig.

2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen  ist  Auftraggeber und  Vertragspartner  des  BU  ausschließlich  die  jeweilige  Gruppe,  Behörde usw.,  bzw.  der jeweilige Rechtsträger, soweit  die  Auftragserteilung  nicht  ausdrücklich  für  eine  andere  natürliche  oder  juristische  Person  oder  Personenmehrheit  als  AG  erfolgt  oder  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  dass  die  Auftragserteilung  in  deren  Namen  erfolgen  soll. Die  Person,  welche  für  eine  Gruppe,  Behörde,  einen  Verein,  eine  Institution oder  eine  Firma  den  Auftrag  erteilt,  hat  für  die  Verpflichtungen  des  AG,  für den  sie  handelt,  wie  für  ihre  eigenen  Verpflichtungen  einzustehen,  soweit  sie diese  besondere  Einstandspflicht  durch  ausdrückliche  und  gesonderte  Erklärung  übernommen  hat  oder  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  (§  179 BGB)  als  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  gehandelt  hat.

  1. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten  des  BU,  termingebundene Transporte,  Sitzplatzzuweisungen

3.1.Die Leistungspflicht  des  BU  besteht  in  der  mietweisen  Überlassung  des Fahrzeugs  einschließlich  des/der  Fahrer(s)  zur  Personenbeförderung  nach Maßgabe  der  vertraglichen  Vereinbarungen.  Das  BU  schuldet  demnach nicht  die  Beförderung  selbst  im  Sinne  eines  werkvertraglichen  Erfolges.

3.2. Der Anlass  und/oder  der  Zweck  der  vertragsgegenständlichen  Beförderung ist  ohne  diesbezügliche  ausdrückliche  Vereinbarung  mit  dem  BU  nicht  Vertragsgrundlage.  Der Wegfall  oder  die  Änderung  von  Anlass  und  Zweck (ganz  oder  teilweise),  insbesondere  der  Wegfall  oder  Ausfall  von  Zielorten, Veranstaltungen,  Besuchen  oder  Ähnlichem  begründen  daher  keinen  Anspruch  des  AG  auf  einen  kostenlosen  Vertragsrücktritt,  eine  Kündigung,  eine Preisreduzierung  oder  sonstige  Anpassungen  des  Vertrages.

3.3.Dient  der  vertraglich  geschuldete  Einsatz  des  Busses  der  termingebundenen Erreichung  von  Zielen  oder  Veranstaltungen,  so  gilt: a)    Das BU  plant  unter  Berücksichtigung  der  Streckenführung,  der  Witterung,  der Lenkzeiten  und  notwendiger  Pausen  den  Zeitbedarf  und  den  sich  hieraus  ergebenden Abfahrtszeitpunkt.   b)    Es  obliegt  dem  AG,  insbesondere  soweit  dieser  Unternehmer  ist,  und insbesondere  soweit  der  AG  über  entsprechende  Erfahrungen  mit  dem Ziel,  der  Veranstaltung  und/oder  der  Strecke  verfügt,  entsprechende Hinweise  und  Bedenken  zur  geplanten  Streckenführung  oder  zum  Zeitbedarf  rechtzeitig  gegenüber  dem  BU  vorzubringen. c)    Soweit das BU  keine  vertraglichen  oder  gesetzlichen  Verpflichtungen verletzt,  haftet  das  BU  nicht  für  das  rechtzeitige  Erreichen  des  Ziels, bzw.  der Veranstaltung.  Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des  AG. d)    Trifft  das  BU  zur  Vermeidung  von  Verspätungen  oder  als  deren  Folge nach  Anweisung  oder  in  Übereinstimmung  mit  dem  AG  bzw.  dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4.  Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5.  entfällt

3.6   Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder  seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung  des Gepäcks  beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt  bleiben Ansprüche  des AG und  seiner  Fahrgäste aufgrund  von Pflichtverletzungen des  BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.7.  Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland: a)  Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung so-wie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten. b)  Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet. c)  Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktritts-kostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

3.8.  Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

3.9.  Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

3.10.  Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

  1. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1.  Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2.  Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3.  Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.4.  Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

4.5.  Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6.  Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

  1. Preise, Zahlung

5.1.  Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2.  Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen. .

5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen. 5.6.  Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.

5.7.  Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinter-legung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

5.9. Für den Fall, dass der AG eigene Getränke im Bus ausgeben möchte, ist ein Korkgeld für Beförderung und Ausschank fremder Getränke in Höhe von 30 € direkt an den Fahrer zu zahlen.

  1. Preiserhöhung

6.1.  Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2.  Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich  vereinbarten  Beginn  der  Beförderungsleistung  mehr  als  4  Monate liegen  und  die  zur  Erhöhung  führenden  Umstände  vor  Vertragsabschluss noch  nicht  eingetreten  und  bei  Vertragsabschluss  für  das  BU  nicht  vorhersehbar  waren.  Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die  Erhöhung geltend  zu  machen  und den  Erhöhungsgrund  nachzuweisen.

6.3.   Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG  ohne  Zahlungsverpflichtung  gegenüber  dem BU  vom  Vertrag  zurücktreten.  Die Rücktrittserklärung bedarf keiner  bestimmten  Form  und  ist  dem  BU  gegenüber  unverzüglich  nach  Zugang  des  Erhöhungsverlangens  zu  erklären.  Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

  1. Rücktritt und Kündigung  durch  den  Auftraggeber

7.1.Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG  im  Einzelfall  nichts  anderes  vereinbart  ist.  Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Ohne  ausdrückliche  diesbezügliche  Vereinbarung  ist  der  AG  nicht  berechtigt,  einseitig  eine  Reduzierung  bzw.  Änderung  der  Sitzplatzkapazität,  der Einsatzzeit,  der  Vertragsdauer,  der  Strecken-führung,  der  Streckenlänge,  des vertraglich  vorgesehenen  Fahrzeugtyps  oder  sonstiger  wesentlicher  vertraglicher  Leistungen  zu  verlangen.  Stimmt  das  BU  solchen  Änderungen  zu,  stehen  ihm  die  Rechte  nach  Ziff.  4.5  dieser  Vertragsbedingungen  zu.  Ein  Anspruch  auf  Minderung  des  vereinbarten  Mietpreises  kommt  nur  gem.  Ziff.  4.5 bei  ersatzweisem  Fahrzeugeinsatz  in  Betracht.

7.3. Der  AG  kann  jederzeit  vor  Leistungsbeginn  vom  Vertrag  zurücktreten. Vertragspartner,  die  Kaufleute  oder  juristische  Personen  des  privaten  oder öffentlichen  Rechts  sind,  haben  einen  Rücktritt  in  Schriftform  oder  in  elektronischer  Textform  zu  erklären.

7.4. Im  Falle  eines  Rücktritts  hat  sich  das  BU  im  Rahmen  seines  gewöhnlichen Geschäftsbetriebes  und  ohne  eine  Verpflichtung  zu  besonderen  Anstrengungen  zu  bemühen,  den  vertraglich  vereinbarten  Bus,  bzw.  die  vertraglich vereinbarten  Beförderungskapazitäten  anderweitig  zu  verwenden.

7.5.Das  BU  hat  sich  auf  den  Vergütungsanspruch  die  Einnahmen  aus  einer anderweitigen  Verwendung  anrechnen  zu  lassen.  Ist  eine  anderweitige  Verwendung  des  Busses  bzw.  der  vertraglich  vereinbarten  Beförderungskapazitäten  nicht  möglich,  so  bleibt  der  Anspruch  des  BU  auf  Bezahlung  des  vollen Mietpreises  bestehen.  Das  BU  hat    sich  jedoch  ersparte  Aufwendungen  anrechnen  zu  lassen.

7.6.Die ersparten  Aufwendungen  können  vom  BU  mit  einem  pauschalen Abzug  von  30%  des  Mietpreises  angesetzt  werden.  Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.

Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:

Bei einem Rücktritt

bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 30 %
14 bis 8 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %
7 bis 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 65 %
ab 2 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 80 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Am Abfahrtstag, direkt vor Antritt der Fahrt werden immer 100 % berechnet.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

7.7. Dem AG  bleibt  es  ausdrücklich  vorbehalten,  dem  BU  nachzuweisen,  dass ihm  kein  oder  nur  ein  wesentlich  geringerer  Ausfall  entstanden  ist  und/oder dass  die  ersparten  Aufwendungen  wesentlich  höher  waren  als  der  pauschale Abzug.  Es  bleibt  dem  AG  außerdem  der  Nachweis  vorbehalten, dass  eine  anderweitige  Verwendung  der  nicht  in  Anspruch  genommenen vertraglichen  Leistungen  (insbesondere  ein  anderweitiger  Einsatz  des  Busses)  seitens  des  BU  erfolgt  ist  oder  ohne  sachlich  rechtfertigenden  Grund unterlassen  wurde.  Im  Falle  solcher  Nachweise  hat  der  AG  keine  oder  nur eine  entsprechend  geringere  Entschädigung  zu  bezahlen.

7.8. Der  Anspruch  des  BU  besteht  nur  dann,  wenn  das  BU  zum  Zeitpunkt  des Rücktritts  zur  Erbringung  der  vertraglich  geschuldeten  Leistungen  bereit  und in  der  Lage  war,  die  Nichtinanspruchnahme  nicht  auf  einem  Umstand  beruht, den  das  BU  zu  vertreten  hat  und  kein  Fall  der  höheren  Gewalt  vorliegt.  Ein Anspruch  auf  Entschädigung  besteht  ebenfalls  nicht,  wenn  der  Rücktritt  darauf  zurückzuführen  ist,  dass  das  BU  erhebliche  und  für  den  AG  nicht  zumutbare  Leistungsänderungen  vorgenommen  oder  angekündigt  hat.

  1. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1. Das  BU  kann  außer  dem  in  diesen  Vertragsbedingungen  geregelten  Fall eines  Zahlungsverzuges  des  AG  vom Vertrag  vor  Fahrtantritt  zurücktreten  oder den Vertrag  nach  Leistungsbeginn  (Fahrtantritt)  kündigen,

  1. a) wenn der  AG  trotz  entsprechender  Abmahnung  des  BU  vertragliche  oder gesetzliche  Pflichten  in  erheblicher  Weise  verletzt  oder  solche  Pflichtverletzungen  objektiv  zu  erwarten  sind  und  wenn  solche  Pflichtverletzungen objektiv  geeignet  sind,  die  ordnungsgemäße  Erbringung  der  vertraglichen  Leistungen  durch  das  BU  erheblich  zu  gefährden,  zu  erschweren oder  zu  beeinträchtigen.  Das BU  ist  beim  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  zum  Rücktritt    zur Kündigung nur  dann  berechtigt,  wenn dem  BU  ein  Festhalten  am  Vertrag  aufgrund  der  Pflichtverletzung  auch unter  Berücksichtigung  der  Interessen  des  AG  an  der  Durchführung  des Vertrages  objektiv  nicht  zumutbar  ist.
  2. b) soweit der  AG  und/oder  seine  Beauftragten  und/oder  seine  Fahrgäste gegen  Sicherheitsbestimmungen  verstoßen  oder  in  anderer  Weise  objektiv  die  Sicherheit  des  Busses,  des  Fahrers,  der  Insassen  des  Busses oder  anderer  Verkehrsteilnehmer  oder  sonstiger  Dritter  gefährden,
  3. c) wenn die  Erbringung  der  Leistung  durch  höhere  Gewalt  oder  durch  eine Erschwerung,  Gefährdung  oder  Beeinträchtigung  erheblicher  Art  durch nicht  vorhersehbare  Umstände  wie    Krieg  oder  kriegsähnliche  Vorgänge, Feindseligkeiten,  Aufstand  oder  Bürgerkrieg,  Verhaftung,  Beschlagnahme  oder  Behinderung  durch  Staatsorgane  oder  andere  Personen,  Straßenblockaden,  Quarantänemaßnahmen  sowie  von  ihm  nicht  zu  vertretende  Streiks,  Aussperrungen  oder  Arbeitsniederlegungen  erheblich  erschwert,  gefährdet  oder  beeinträchtigt  wird Im  Falle  eines  Rücktritts  oder  einer  Kündigung  nach    8.1  lit.
  4. a) und b) bleibt  der  Anspruch  des  BU  auf  die  vereinbarte  Vergütung    Die Regelungen  in  Ziff.  7.5  bis  7.7  gelten  entsprechend.

8.2. Im  Falle  einer  Kündigung  des  BU  nach  Fahrtantritt  aus  den  in  Ziff.  8.1  lit.  c) genannten  Gründen  ist  das  BU  auf  Wunsch  des  AG  verpflichtet,  die  Fahrgäste  zurückzubefördern,  wobei  ein  Anspruch  auf  die  Rückbeförderung  nur mit  einem  Bus  besteht.

8.3.Die  Pflicht  zur  Rückbeförderung  entfällt,  wenn  und soweit  die  Rückbeförderung  für  das  BU  unmöglich  oder  auch  unter  Berücksichtigung  der  Interessen  des  AG  und/oder  seiner  Teilnehmer  unzumutbar ist.  Entstehen  bei  einer  solchen  Kündigung  Mehrkosten  für  die  Rückbeförderung  als  solche,  so  sind  diese  vom  AG  und  dem  BU  je  zur  Hälfte  zu  tragen. Anderweitige  Mehrkosten,  insbesondere  Kosten  für  eine  zusätzliche  Verpflegung  oder  Unterbringung  der  Fahrgäste  des  AG,  trägt  der  AG.

8.4.Kündigt  das  BU  den  Vertrag  aus  den  in  Ziff.  8.1  lit.  c)  genannten  Gründen, so  steht  ihm  eine  angemessene  Vergütung  für  die  bereits  erbrachten  und  die nach  dem  Vertrag  noch  zu  erbringenden  Leistungen  zu,  sofern  letztere  für das  BU  trotz  der  Kündigung  noch  von  Interesse  sind.

  1. Beschränkung der Haftung des BU

9.1. Die  Haftung  des  BU  bei  vertraglichen  Ansprüchen  ist,  ausgenommen  die Haftung  für  Sachschäden,  für  die  Ziff.  9.2  gilt,  auf  den  10-fachen  Mietpreis beschränkt.  Diese  Haftungsbeschränkung  gilt  nicht,   a)    für  Schäden  aus  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit,  die  auf  einer  fahrlässigen  Pflichtverletzung  des  BU  oder  einer vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Pflichtverletzung  eines  gesetzlichen  Vertreters  oder  Erfüllungsgehilfen  des  BU  beruhen, b)    für  Ansprüche  aus  sonstigen  Schäden,  die  auf  einer  grob  fahrlässigen Pflichtverletzung  des  BU  oder  auf  einer  vorsätzlichen  oder  grob  fahrlässigen  Pflichtverletzung  eines  gesetzlichen  Vertreters  oder  Erfüllungsgehilfen  des  BU  beruhen, c)    für  typische  und  vorhersehbare  Schäden  aus  der  fahrlässigen  Verletzung von  Hauptleistungspflichten  des  BU.

9.2. §  23  PBefG  bleibt  unberührt.  Die  Haftung  für  Sachschäden  ist  damit  ausgeschlossen,  soweit  der  Schaden  je  befördertem  Gepäckstück  1.200,-  €  übersteigt  und  nicht  auf  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  beruht.

  1. Pflichten und Haftung  des  Auftraggebers,  seiner  Mitarbeiter  und seiner  Fahrgäste,  Mängelrügen  (Beschwerden), Informationen über  Verbraucherstreitbeilegung

10.1.    Dem  AG  obliegt  die  Verantwortung  für  das  Verhalten  seiner  Fahrgäste während  der  Beförderung.

10.2.    Anweisungen  des  Fahrers  oder  sonstiger  Mitarbeiter  des  BU  ist  seitens  des AG,  seiner  Reiseleiter  oder  sonstiger  Beauftragten  und  seiner  Fahrgäste Folge  zu  leisten, a)    soweit  sich diese  Anweisungen  auf  die  Durchführung  und  Einhaltung  gesetzlicher  Vorschriften  im  Inland  und  Ausland,  insbesondere  auf  die  Einhaltung  von  Sicherheitsvorschriften  und  Einreisevorschriften  beziehen, b)    soweit  solche  Anweisungen  objektiv  berechtigt  sind,  um  einen  ordnungsgemäßen  Fahrtablauf  zu  ermöglichen  oder  sicherzustellen,   c)    soweit  die  Anweisungen  dazu  dienen,  unzumutbare  Beeinträchtigungen für  den  Fahrer  und/oder  die  Fahrgäste  zu  verhindern  oder  zu  unterbinden.

10.3.    Der  AG  haftet  selbst,  gegebenenfalls  gesamtschuldnerisch  mit  seinen Fahrgästen,  Reiseleitern  oder  Beauftragten  für  Sach-  oder  Vermögensschäden  des  BU,  die  durch  seine  Fahrgäste,  Reiseleiter  oder  Beauftragte  verursacht  wurden,  insbesondere  Schäden  am  Fahrzeug,  soweit  für  die  Entstehung  des  Schadens  die  Verletzung  eigener  vertraglicher  oder  gesetzlicher Pflichten  des  AG  ursächlich  oder  mitursächlich  geworden  ist  und  der  AG nicht  nachweist,  dass  weder  er  noch  seine  Fahrgäste,  Reiseleiter  oder  Beauftragten  den  Schaden  zu  vertreten  haben.

10.4.    Gemäß  §  21  StVO  sind  vorgeschriebene  Sicherheitsgurte  während  der  Fahrt anzulegen.  Sitzplätze  dürfen  nur  kurzzeitig  verlassen  werden.  Jeder  Fahrgast  ist  verpflichtet,  sich  im  Fahrzeug  stets  einen  festen  Halt  zu  verschaffen, insbesondere  beim  kurzzeitigen  Verlassen  des  Sitzplatzes.  Der  AG  hat,  insbesondere  durch  entsprechende  ausdrückliche  schriftliche  oder  mündliche Informationen  an  seine  Fahrgäste  und  durch  entsprechende  Instruktion  seiner  Reiseleiter  oder  sonstigen  Beauftragten,  die  Einhaltung  dieser  Sicherheitsvorschriften  durch  die  Fahrgäste  sicherzustellen.

10.5.  Fahrgäste,  die  trotz  Ermahnung  den  sachlich  –  insbesondere  nach  den vorliegenden  Bestimmungen  –  begründeten  Anweisungen  des  Fahrers  oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen a)  eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland ein-tritt oder andauert, b)  Sicherheitsvorschriften verletzt werden, c)  die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheits-vorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird, d)  eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, e)  die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden f)  aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6.  Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.

10.7.  Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig da-von, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.

10.8.  Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

10.9   Die Heinrich GmbH nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Heinrich GmbH verpflichtend würde, informiert Heinrich die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.  Die Heinrich GmbH weist für alle Reiseverträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-           Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

  1. Verjährung

11.1.  Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.

11.2.  Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3.  Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ-lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts-verhältnis.

12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An-sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha-ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a)  wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o-der b)  wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Anschrift Heinrich GmbH, Wittenberger Str. 9a, 06785 Oranienbaum-Wörlitz, E-Mail: heinrich@heinrich-reisen.de

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